AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 10.08.2018)

Der Geschäftsbereich Mongolei-Reise der Henrich GmbH (im folgenden MR) veranstaltet individuelle Expeditionen kleiner Gruppen in die Mongolei.

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die schriftlich oder per Fax erfolgt, bietet der Kunde MR den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Der Kunde erkennt damit auch die AGB von MR an. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung durch MR zustande. Bis dahin ist der Kunde an seine Anmeldung gebunden. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer/-innen haftet der Anmelder für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen. Zusammen mit der Reisebestätigung erhält der Reiseteilnehmer den Reisesicherungsschein gemäß § 651 k BGB.

2. Bezahlung

Mit der Anmeldebestätigung erhält der Vertragspartner eine Rechnung über die Vertragssumme. Davon sind 20% als Anzahlung innnerhalb von 7 Tagen fällig. Der Restbetrag muß spätestens 31 Tage vor Reisebeginn bei MR eingegangen sein. Die Reisepapiere werden frühestens 31 Tage vor Reisebeginn, jedoch erst nach Zahlungseingang versandt.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

Die Leistungsverpflichtung von MR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog, der Website von MR, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von MR unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.

Unter Umständen kann es vereinzelt sowohl bei den Anreise- als auch bei den Rückreiseterminen Veränderungen von ein bis drei Tagen geben. Sollte dieser Fall eintreten, werden wir Sie davon umgehend in Kenntnis setzen. Sollte wegen Flugplanänderungen eine Umbuchung auf eine teurere Fluggesellschaft notwendig werden, muß leider auch der Reisepreis dementsprechend angehoben werden. Das gleiche gilt auch bei der Erhöhung bzw. eventuellen Neuerhebung von Visa- oder anderen Gebühren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß bei den Leistungen, die von fremden Leistungsträgern in bzw. aus der Mongolei erbracht werden, leider kurzfristige und unangekündigte Änderungen möglich sind, mit denen wir – wie auch alle anderen Reiseveranstalter – rechnen müssen. Bedingt durch landesspezifische Umstände (Wetterverhältnisse, Flugverspätungen usw.) kann es zu Leistungsänderungen und Änderungen der Tageseinteilungen kommen. Deshalb behält sich der Reiseveranstalter bestimmte Änderungen des Reiseablaufs (z.B. Inlandflug am Anfang statt am Ende der Reise) auch nach Vertragsschluß und während der Reise vor.

MR muß dem Kunden eine Preiserhöhung unter Angabe des Erhöhungsgrundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.

4. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn schriftlich per Email, per Post oder per Fax von der Reise zurücktreten. Der Rücktretende hat jedoch eine Entschädigung zu zahlen. Hierfür gelten folgende Rücktrittsgebühren:
10% bis inkl. 60. Tag vor Reisebeginn
20% bis inkl. 40. Tag vor Reisebeginn
40% bis inkl. 20. Tag vor Reisebeginn
60% bis inkl. 10. Tag vor Reisebeginn
85% ab 9. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt
Es gilt das Zugangsdatum der Rücktrittserklärung bei MR. Der Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis der Rechnung. Bricht der Kunde die Reise vorzeitig ab, ist er für seine Weiter- oder Rückreise selbst verantwortlich. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Umbuchungen sind nur als Rücktritt vom Reisevertrag nach obiger Gebührentabelle und nachfolgende Neuanmeldung möglich.

5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

MR kann vom Reisevertrag zurücktreten, ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung (siehe Punkt 2) nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung (siehe Punkt 2) nicht nach, so kann MR eine Entschädigung gemäß der unter Punkt 4 angegebenen Rücktrittsgebühren verlangen.

MR kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Reise infolge nicht vorhersehbarer Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

MR kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die für die Reise in der Reisebeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ist dies der Fall, so wird der Kunde durch MR spätestens 30 Tage vor Reisebeginn darüber in Kenntnis gesetzt.

6. Haftung und Haftungsbeschänkung

Die vertragliche Haftung von MR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurden.

Für alle gegen MR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet MR bei Sachschäden bis 4.100 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von MR bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

MR haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flug, Ausstellungen, Führungen etc.). Da MR auf Flug- und Fahrplangestaltungen keinen Einfluß hat, übernimmt sie auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundene Terminverschiebungen. MR haftet nicht für Schäden am Reisegepäck. Es besteht auch keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl und Reitunfällen. Soweit ein durch MR beantragtes Visum nicht erteilt wird, entfällt für MR jegliche Haftung.

7. Mitwirkungspflicht

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Mängel oder Störungen sind sofort per Telefon, per Email oder per Fax Frau M. Henrich mitzuteilen. In dieser Mitteilung müssen die Mängel konkret beschrieben und Abhilfe gefordert sein. Kommt der Kunde oder die Reisegruppe dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm / ihr entsprechende Ansprüche nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

Soweit MR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reiseteilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Will ein Reiseteilnehmer den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reiseteilnehmer MR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.

8. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber MR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reiseteilnehmer auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Kunden verjähren in zwei Jahen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

9. Gerichtsstand

Der Kunde kann MR nur an deren Sitz in Berlin verklagen.

10. Landesspezifisches

MR weist ausdrücklich auf folgende Punkte hin: Die Qualität der Hotels in der Mongolei ist nicht mit denen in Europa zu vergleichen. Die Qualität der mongolischen Wege ist wesentlich geringer als die des durchschnittlichen deutschen Feldweges. Auf der Reise durch das Land führen wir stets genügend Trinkwasser mit. Allerdings kann es bei Reisen durch wasserarme Gegenden vorkommen, daß wir mit dem Wasser sparsam umgehen müssen.

11. Empfohlene Versicherungen

MR empfiehlt ausdrücklich den Abschluß folgender Versicherungen: Reisenotruf- und Reisekrankenversicherung jeweils mit Deckung von Rückführungskosten, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung. Zudem empfiehlt MR den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung.

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